11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 17.07.2014 – XI B 87/13

Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags gegenüber einer Sozietät - Substantiierung des Beweisantritts - Absehen von Zeugeneinvernahme

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Verhinderung eines Prozessvertreters ist kein erheblicher Grund für eine Terminsänderung, wenn die Prozessvollmacht einer Sozietät erteilt worden ist und der Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann .

Leitsatz

  1. NV: Die Verhinderung eines Prozessvertreters ist kein erheblicher Grund für eine Terminsänderung, wenn die Prozessvollmacht einer Sozietät erteilt worden ist und der Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann .
  2. NV: Wird eine Terminsverlegung unter Hinweis auf eine Erkrankung beantragt, muss das vorgelegte Attest regelmäßig eine Diagnose enthalten, die dem Gericht eine eigene Beurteilung der Reise- bzw. Verhandlungsunfähigkeit des Betreffenden ermöglicht; ggf. hat das Gericht Gelegenheit zur weiteren Glaubhaftmachung zu geben .
  3. NV: Einem Beweisantritt, mit dem das Beweisthema und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf einzelne konkrete Tatsachen nicht genau angegeben werden, muss das Gericht nicht nachkommen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 26. Juni 2013, Az: 3 K 373/13, Urteil; vorgehend BFH, 19. Dezember 2012, Az: XI B 84/12, Beschluss; vorgehend FG München, 2. Mai 2012, Az: 3 K 388/09, Urteil

Zitierte Normen

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