BFH, Beschluss vom 17.07.2014 – XI B 87/13
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Verhinderung eines Prozessvertreters ist kein erheblicher Grund für eine Terminsänderung, wenn die Prozessvollmacht einer Sozietät erteilt worden ist und der Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann .
Leitsatz
- NV: Die Verhinderung eines Prozessvertreters ist kein erheblicher Grund für eine Terminsänderung, wenn die Prozessvollmacht einer Sozietät erteilt worden ist und der Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann .
- NV: Wird eine Terminsverlegung unter Hinweis auf eine Erkrankung beantragt, muss das vorgelegte Attest regelmäßig eine Diagnose enthalten, die dem Gericht eine eigene Beurteilung der Reise- bzw. Verhandlungsunfähigkeit des Betreffenden ermöglicht; ggf. hat das Gericht Gelegenheit zur weiteren Glaubhaftmachung zu geben .
- NV: Einem Beweisantritt, mit dem das Beweisthema und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf einzelne konkrete Tatsachen nicht genau angegeben werden, muss das Gericht nicht nachkommen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 26. Juni 2013, Az: 3 K 373/13, Urteil; vorgehend BFH, 19. Dezember 2012, Az: XI B 84/12, Beschluss; vorgehend FG München, 2. Mai 2012, Az: 3 K 388/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 227 ZPO
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 8 AOWohnsitz
Weitere Entscheidungen zu § 76 FGO
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Ein Mandant arbeitet seit März in Zürich, behält aber seine Wohnung in Hamburg, die er an den Wochenenden nutzt. Ist er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig?
- Unbeschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (§ 1 Abs. 1 EStG).
- Wohnsitz: Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie beibehalten und benutzt wird (§ 8 AO) – hier gegeben.
- Gewöhnlicher Aufenthalt bei nicht nur vorübergehendem Verweilen, stets bei zeitlich zusammenhängendem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten (§ 9 AO).
- Bei Ansässigkeit in beiden Staaten entscheidet für das DBA die Tie-Breaker-Regel (ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit; Art. 4 Abs. 2 OECD-MA); die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG bleibt unberührt.
Typische Nachfrage: Was gilt für die Besteuerung des Arbeitslohns nach dem Abkommen?
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