11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 28.02.2011 – XI B 86/10

Keine Divergenz bei fehlender Vergleichbarkeit der Sachverhalte - Keine grundsätzliche Bedeutung bei einzelfallbezogener Würdigung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Abweichung von der behaupteten Divergenzentscheidung kann bei einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls durch das FG nur vorliegen, wenn die Sachverhalte des Streitfalls und der behaupteten Divergenzentscheidung vergleichbar sind .

Leitsatz

  1. NV: Eine Abweichung von der behaupteten Divergenzentscheidung kann bei einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls durch das FG nur vorliegen, wenn die Sachverhalte des Streitfalls und der behaupteten Divergenzentscheidung vergleichbar sind .
  2. NV: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, wenn das FG seiner Entscheidung die Rechtsprechung des BFH zugrunde gelegt hat und im Rahmen der Einzelfallbeurteilung zu einem vom Kläger nicht für zutreffend gehaltenen Ergebnis gelangt ist .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 19. August 2010, Az: 16 K 439/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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