11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 28.02.2024 – XI B 82/22

Zur Untätigkeitsbeschwerde
ECLI: DE:BFH:2024:B.280224.XIB82.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Mit einer Untätigkeitsbeschwerde kann ein Tätigwerden des FG nicht erzwungen werden (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung).

Leitsatz

NV: Mit einer Untätigkeitsbeschwerde kann ein Tätigwerden des FG nicht erzwungen werden (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 27.06.2022 - 2 K 169/17 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 27. Juni 2022, Az: 2 K 169/17, Beschluss; nachgehend BFH, 29. Mai 2024, Az: XI S 3/24, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Weitere Entscheidungen zu § 128 FGO

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat