11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 17.07.2014 – XI B 8/14

Verspätete Telefaxübermittlung einer Beschwerdebegründungsschrift

Aus dem Leitsatz

NV: Die zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Umstände sind nicht hinreichend substantiiert, wenn aus dem anwaltlich versicherten Vorbringen nicht ersichtlich ist, weshalb die noch verbleibende Zeit für eine rechtzeitige Telefaxübermittlung des fristgebundenen Schriftsatzes nicht ausgereicht…

Leitsatz

NV: Die zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Umstände sind nicht hinreichend substantiiert, wenn aus dem anwaltlich versicherten Vorbringen nicht ersichtlich ist, weshalb die noch verbleibende Zeit für eine rechtzeitige Telefaxübermittlung des fristgebundenen Schriftsatzes nicht ausgereicht hat und deshalb die vorgebrachten Gründe für die Verspätung kausal waren.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 30. Oktober 2013, Az: 1 K 2075/03, Urteil; vorgehend BFH, 10. November 2010, Az: XI R 15/09, Urteil; vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 26. Juni 2008, Az: 1 K 2075/03, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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