BFH, Beschluss vom 11.12.2014 – XI B 77/14
Aus dem Leitsatz
1. NV: Liegen bei einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wegen Kindergeld die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nur für einen Teil des Streitzeitraums vor, darf die Revision nur für den betreffenden Teil zugelassen werden .
Leitsatz
- NV: Liegen bei einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wegen Kindergeld die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nur für einen Teil des Streitzeitraums vor, darf die Revision nur für den betreffenden Teil zugelassen werden .
- NV: Der Wegfall der Wirkung einer Meldung als Arbeitsuchender setzt nicht konstitutiv die wirksame Bekanntgabe einer Einstellungsverfügung voraus .
- NV: Hat im Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nur teilweise Erfolg, ist eine Kostenentscheidung insoweit zu treffen, als die Beschwerde keinen Erfolg hat .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2014 10 K 1751/13 Kg wird die Revision wegen Kindergeld für C von Mai bis August 2012 zugelassen. Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2014 10 K 1751/13 Kg als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wegen Kindergeld für C im Monat Januar 2011 hat die Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 30. Juni 2014, Az: 10 K 1751/13 Kg, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGORevision
- § 135 Abs. 2 FGOKosten
- § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStGKinder, Freibeträge für Kinder
- § 63 Abs. 1 S. 2 EStGKinder
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Erläutern Sie die Ausnahme für eigene Wohnzwecke nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG.
- Zwei Alternativen: ausschließliche Eigennutzung seit Anschaffung/Fertigstellung oder Eigennutzung im Veräußerungsjahr und den beiden Vorjahren (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG).
- Für Alt. 2 genügt ein zusammenhängender Zeitraum über drei Kalenderjahre; das erste und letzte Jahr müssen nicht voll ausgefüllt sein (BFH, Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16).
- Unentgeltliche Überlassung an ein nach § 32 EStG zu berücksichtigendes Kind ist Eigennutzung, Vermietung oder Überlassung an sonstige Angehörige nicht (BFH, Urteil vom 24.05.2022, IX R 28/21).
- Bei gemischter Nutzung ist nach Wohnflächen aufzuteilen (BFH, Urteil vom 19.07.2022, IX R 20/21); Grund und Boden folgt dem Gebäudeteil (BFH, Urteil vom 26.09.2023, IX R 14/22).
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