11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 24.09.2013 – XI B 75/12

Verwertung von strafgerichtlichen Feststellungen durch das FG - vorweggenommene Beweiswürdigung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Einwendungen der am finanzgerichtlichen Verfahren Beteiligten gegen die Verwendung strafgerichtlicher Feststellungen und entsprechende Beweisanträge müssen substantiiert werden. Dazu genügt die bloße Angabe einer abweichenden rechtlichen Würdigung oder schlichtes Bestreiten nicht .

Leitsatz

  1. NV: Einwendungen der am finanzgerichtlichen Verfahren Beteiligten gegen die Verwendung strafgerichtlicher Feststellungen und entsprechende Beweisanträge müssen substantiiert werden. Dazu genügt die bloße Angabe einer abweichenden rechtlichen Würdigung oder schlichtes Bestreiten nicht .
  2. NV: Beruhen die vom FG übernommenen strafgerichtlichen Feststellungen auf Geständnissen mehrerer an einem Umsatzsteuerkarussell Beteiligter, so bedarf es einer Erklärung, weshalb zu erwarten sei, dass diese ihre Aussagen ändern werden .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 30. März 2012, Az: 1 K 4915/08 H, Urteil

Zitierte Normen

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Eine GmbH ist zahlungsunfähig und hat Lohnsteuer und Umsatzsteuer nicht mehr abgeführt. Kann das Finanzamt den Geschäftsführer in Anspruch nehmen?

    • Der Geschäftsführer hat als gesetzlicher Vertreter die steuerlichen Pflichten der GmbH zu erfüllen, insbesondere Steuern aus den verwalteten Mitteln zu entrichten (§ 34 Abs. 1 AO).
    • Haftung nach § 69 AO, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden; Kausalität erforderlich.
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