11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 15.11.2012 – XI B 70/12

Keine Wiedereinsetzung bei Störung im Telefaxgerät und fehlender Absicherung entsprechender Risiken, wenn die Beschwerdebegründungsfrist "bis zur letzten Minute" ausgeschöpft werden soll

Aus dem Leitsatz

1. NV: Schöpft der Beteiligte eine gesetzliche Frist bis zur letzten Minute aus, hat er bzw. sein Prozessbevollmächtigter wegen des erfahrungsgemäß damit verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen.

Leitsatz

  1. NV: Schöpft der Beteiligte eine gesetzliche Frist bis zur letzten Minute aus, hat er bzw. sein Prozessbevollmächtigter wegen des erfahrungsgemäß damit verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen.
  2. NV: Verlässt sich der Prozessbevollmächtigte bei der Übersendung von fristwahrenden Schriftstücken quasi in letzter Minute auf ein Telefaxgerät, so muss er dessen Funktionieren so rechtzeitig sicherstellen, dass er bei einer eventuellen Störung der Telefaxverbindung andere noch mögliche und zumutbare Maßnahmen für einen sicheren Zugang des fristwahrenden Schriftsatzes beim zuständigen Gericht ergreifen kann.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 8. Mai 2012, Az: 2 K 1122/2009, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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