11. SenatNV
BFH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI B 69, 70/19, XI B 69/19, XI B 70/19
Notwendige Verbindung von Verfahren bei doppelter Rechtshängigkeit - Rechtsfolge des Verfahrensfehlers bei späterer Nichtzulassungsbeschwerde
ECLI: DE:BFH:2020:B.110220.XIB69.19.0Amtlicher Entscheidungstext
Aus dem Leitsatz
1. NV: Das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit ist jedenfalls dann vom FG durch Verbindung der beiden Verfahren zu beseitigen, wenn beide Klagen bei ein und demselben Senat des FG eingereicht wurden .
Leitsatz
- NV: Das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit ist jedenfalls dann vom FG durch Verbindung der beiden Verfahren zu beseitigen, wenn beide Klagen bei ein und demselben Senat des FG eingereicht wurden .
- NV: Der BFH kann eine vom FG verfahrensfehlerhaft unterlassene Verbindung auch für bei ihm anhängige Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit heilender Wirkung nachholen .
- NV: Eine Zurückverweisung des verfahrensfehlerhaft durch Prozessurteil abgeschlossenen Verfahrens an das FG ist nicht erforderlich, wenn das parallel ergangene Sachurteil durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig wird .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
- Die Verfahren XI B 69/19 und XI B 70/19 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
- Die Beschwerden der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen die Urteile des Finanzgerichts München vom 28.06.2019 - 7 K 2998/17 und 7 K 2664/18 werden als unbegründet zurückgewiesen.
- Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat die Klägerin zu tragen.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren XI B 70/19 wird abgesehen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 28. Juni 2019, Az: 7 K 2998/17, Urteil; vorgehend FG München, 28. Juni 2019, Az: 7 K 2664/18, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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