11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI B 69, 70/19, XI B 69/19, XI B 70/19

Notwendige Verbindung von Verfahren bei doppelter Rechtshängigkeit - Rechtsfolge des Verfahrensfehlers bei späterer Nichtzulassungsbeschwerde
ECLI: DE:BFH:2020:B.110220.XIB69.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit ist jedenfalls dann vom FG durch Verbindung der beiden Verfahren zu beseitigen, wenn beide Klagen bei ein und demselben Senat des FG eingereicht wurden .

Leitsatz

  1. NV: Das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit ist jedenfalls dann vom FG durch Verbindung der beiden Verfahren zu beseitigen, wenn beide Klagen bei ein und demselben Senat des FG eingereicht wurden .
  2. NV: Der BFH kann eine vom FG verfahrensfehlerhaft unterlassene Verbindung auch für bei ihm anhängige Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit heilender Wirkung nachholen .
  3. NV: Eine Zurückverweisung des verfahrensfehlerhaft durch Prozessurteil abgeschlossenen Verfahrens an das FG ist nicht erforderlich, wenn das parallel ergangene Sachurteil durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig wird .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

  1. Die Verfahren XI B 69/19 und XI B 70/19 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
  2. Die Beschwerden der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen die Urteile des Finanzgerichts München vom 28.06.2019 - 7 K 2998/17 und 7 K 2664/18 werden als unbegründet zurückgewiesen.
  3. Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat die Klägerin zu tragen.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren XI B 70/19 wird abgesehen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 28. Juni 2019, Az: 7 K 2998/17, Urteil; vorgehend FG München, 28. Juni 2019, Az: 7 K 2664/18, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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