BFH, Beschluss vom 11.04.2024 – XI B 59/23
Aus dem Leitsatz
1. NV: Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) vertretungsberechtigte Personen und Prozessbevollmächtigte, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht, eingereicht werden, sind nach § 52d Satz 1 FGO…
Leitsatz
- NV: Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) vertretungsberechtigte Personen und Prozessbevollmächtigte, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht, eingereicht werden, sind nach § 52d Satz 1 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln.
- NV: Das beSt ist ein auf gesetzlicher Grundlage errichtetes elektronisches Postfach; der Übermittlungsweg zwischen diesem elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts ist ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO.
- NV: Nachdem die Bundessteuerberaterkammer ihrer Verpflichtung aus § 86e Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes nachgekommen ist, sind die eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften seit dem 01.01.2023 zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet (Bestätigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs).
- NV: Die Nutzungspflicht ab dem 01.01.2023 wird nicht davon berührt, ob das beSt zu diesem Datum tatsächlich freigeschaltet ist, ob dem Inhaber des beSt die für dessen Nutzung vorzuhaltenden erforderlichen technischen Einrichtungen zur Verfügung stehen oder ob er das beSt in die Kanzleisoftware implementiert hat.
- NV: Die Ersatzeinreichungsmöglichkeit nach § 52d Satz 3 FGO ist auf Fälle der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit beschränkt. Eine solche ist jedoch nicht gegeben, wenn ein zugelassener elektronischer Übermittlungsweg durch den Inhaber des beSt empfangsbereit eingerichtet wurde, jedoch aufgrund technischer Mängel der eigenen digitalen Infrastruktur nicht genutzt werden kann.
- NV: Eine Rechtsmittelbelehrung ist richtig im Sinne des § 55 Abs. 1 FGO, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ein Hinweis auf die für bestimmte Vertretungsberechtigte geltende Verpflichtung, eine Klage ausschließlich als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 52d FGO), gehört nicht zu den nach § 55 Abs. 1 FGO zwingend vorgeschriebenen Angaben einer Rechtsbehelfsbelehrung.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10.08.2023 - 6 K 13/23 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 10. August 2023, Az: 6 K 13/23, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 52d S. 1 FGONutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte
- § 52d S. 2 FGONutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte
- § 52d S. 3 FGONutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 3 StBerGBefugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
- § 86d StBerGBesonderes elektronisches Steuerberaterpostfach
- § 86e StBerGBesonderes elektronisches Steuerberaterpostfach für Berufsausübungsgesellschaften
- § 157e StBerG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 52d FGO
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Frau Kandidatin, ein Mandant fragt Sie, ob sein Bekannter, ein Bilanzbuchhalter ohne Bestellung, ihm die Einkommensteuererklärung machen darf. Wer ist denn eigentlich zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt?
- Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind (§ 2 StBerG).
- Unbeschränkt befugt sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie entsprechende Berufsausübungsgesellschaften (§ 3 StBerG).
- Beschränkte Befugnisse nach den §§ 4 bis 4e StBerG, z. B. Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnis (§ 4 StBerG); ferner vorübergehende und gelegentliche Hilfeleistung durch EU/EWR-Berufsangehörige (§ 3a StBerG).
- Unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung ist erlaubt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 StBerG), außerhalb des Angehörigenkreises (§ 15 AO) aber nur durch oder unter Anleitung einer besonders qualifizierten Person (§ 6 Abs. 2 StBerG); die entgeltliche Erstellung der Steuererklärung durch den Bilanzbuchhalter ist unzulässig, ihm sind nur die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG genannten Tätigkeiten erlaubt (u. a. Buchen laufender Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnung, Lohnsteuer-Anmeldung).
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