BFH, Beschluss vom 30.09.2013 – XI B 57/13
Aus dem Leitsatz
NV: Benennt ein Urteil eines Finanzgerichts, das nach dem 30. April 2013 ergangen ist, als Beklagte eine nicht mehr existente Familienkasse, deren Beteiligtenstellung seit dem 1. Mai 2013 durch einen Organisationsakt der Bundesagentur für Arbeit auf eine andere Familienkasse übergegangen ist, liegt eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 Abs. 1…
Leitsatz
NV: Benennt ein Urteil eines Finanzgerichts, das nach dem 30. April 2013 ergangen ist, als Beklagte eine nicht mehr existente Familienkasse, deren Beteiligtenstellung seit dem 1. Mai 2013 durch einen Organisationsakt der Bundesagentur für Arbeit auf eine andere Familienkasse übergegangen ist, liegt eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 Abs. 1 FGO vor. Die erforderliche Berichtigung kann in einem anhängigen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vom BFH von Amts wegen vorgenommen werden.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 10. Mai 2013, Az: 5 K 1046/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 5 Abs. 1 Nr. 11 S. 4 FVG
- § 5 Abs. 1 Nr. 11 S. 10 FVG
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