11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 30.09.2013 – XI B 57/13

Berichtigung eines FG-Urteils im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren

Aus dem Leitsatz

NV: Benennt ein Urteil eines Finanzgerichts, das nach dem 30. April 2013 ergangen ist, als Beklagte eine nicht mehr existente Familienkasse, deren Beteiligtenstellung seit dem 1. Mai 2013 durch einen Organisationsakt der Bundesagentur für Arbeit auf eine andere Familienkasse übergegangen ist, liegt eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 Abs. 1…

Leitsatz

NV: Benennt ein Urteil eines Finanzgerichts, das nach dem 30. April 2013 ergangen ist, als Beklagte eine nicht mehr existente Familienkasse, deren Beteiligtenstellung seit dem 1. Mai 2013 durch einen Organisationsakt der Bundesagentur für Arbeit auf eine andere Familienkasse übergegangen ist, liegt eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 Abs. 1 FGO vor. Die erforderliche Berichtigung kann in einem anhängigen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vom BFH von Amts wegen vorgenommen werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 10. Mai 2013, Az: 5 K 1046/12, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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