11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 18.05.2011 – XI B 57/10

Klageabweisung aus nicht vom Finanzamt vorgetragenen Gründen - Darlegung einer Divergenz - Revisionszulassung wegen gravierender Rechtsanwendungsfehler

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ebenso wie das FG einer Klage aus anderen als den vom Kläger geltend gemachten Gründen stattgeben darf, kann es die Klage aus anderen als den vom FA vorgetragenen Gründen abweisen .

Leitsatz

  1. NV: Ebenso wie das FG einer Klage aus anderen als den vom Kläger geltend gemachten Gründen stattgeben darf, kann es die Klage aus anderen als den vom FA vorgetragenen Gründen abweisen .
  2. NV: Mit dem allgemeinen Hinweis, das FG überspanne das Maß der erforderlichen richterlichen Überzeugungsbildung, weil es von einem Maß der richterlichen Überzeugungsbildung ausgehe, bei dem praktisch niemals eine Verwechslung völlig ausgeschlossen werden könne, und laufe damit der BFH-Rechtsprechung zuwider, wird keine Divergenz von einem konkreten Urteil des BFH oder eines anderen Gerichts bezeichnet .
  3. NV: Ein zur Revisionszulassung führender Rechtsanwendungsfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO liegt nur vor, wenn er von erheblichem Gewicht und deshalb geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen. Dies ist nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsanwendungsfehlern des FG im Sinne einer willkürlichen oder zumindest greifbar gesetzwidrigen Entscheidung der Fall. Eine bloße Fehlerhaftigkeit der Vorentscheidung genügt hierfür nicht .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 6. Mai 2010, Az: 5 K 248/05, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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