11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 24.10.2011 – XI B 54/11

Keine Umsatzsteuerfreiheit für nicht medizinisch indizierte "Ohranlegeoperationen" - Feststellungslast - Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Begriffe - Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 1 FGO nur bei ungeklärten Rechtsfragen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Es ist geklärt, dass nicht medizinisch indizierte Schönheitsoperationen, deren Kosten nicht von den Sozialversicherungsträgern übernommen werden und die nicht der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen, nicht von der Umsatzsteuer befreit sind .

Leitsatz

  1. NV: Es ist geklärt, dass nicht medizinisch indizierte Schönheitsoperationen, deren Kosten nicht von den Sozialversicherungsträgern übernommen werden und die nicht der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen, nicht von der Umsatzsteuer befreit sind .
  2. NV: Da die in Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG genannten Steuerbefreiungen autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe sind, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen, hängt die Frage der Steuerbefreiung nicht davon ab, wie die Begriffe der "Gesundheit" und der "Krankheit" durch die WHO definiert werden .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 20. April 2011, Az: 14 K 2080/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

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