11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 21.09.2017 – XI B 49/17

Zu den Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
ECLI: DE:BFH:2017:B.210917.XIB49.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 FGO verlangt, dass der Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernehmen muss; die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss daher von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen .

Leitsatz

  1. NV: Der Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 FGO verlangt, dass der Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernehmen muss; die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss daher von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen .
  2. NV: Hieran fehlt es, wenn der Prozessbevollmächtigte lediglich mit einem von ihm unterschriebenen Schriftsatz die erste Seite einer nicht von ihm stammenden Beschwerdebegründung übersendet .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 10. März 2017 7 K 3253/16 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 10. März 2017, Az: 7 K 3253/16, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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