11. SenatNV
BFH, Beschluss vom 15.12.2010 – XI B 46/10
Verletzung rechtlichen Gehörs - Anforderungen an die Verfahrensrüge der fehlerhaften Verneinung eines Feststellungsinteresses
Aus dem Leitsatz
1. NV: Das rechtliche Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat .
Leitsatz
- NV: Das rechtliche Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat .
- NV: Der Vortrag, das FG habe zu Unrecht die Klage mangels Feststellungsinteresses abgewiesen, gilt sinngemäß als Rüge eines Verfahrensfehlers i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Hat das FG ausgeführt, dass die Klage auch unbegründet wäre, ist die Rüge nur schlüssig erhoben, wenn sich aus dem Vorbringen ergibt, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht, es also ohne den Verfahrensfehler möglicherweise anders ausgefallen wäre .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Nürnberg, 9. März 2010, Az: 2 K 1242/2008, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
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