11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 08.06.2011 – XI B 38/11

Die Frage der Vereinbarkeit der Steuerpflicht von Umsätzen eines Betreibers von Geldspielgeräten mit dem Unionsrecht und Verfassungsrecht hat keine grundsätzliche Bedeutung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Es ist geklärt, dass die Steuerpflicht von Umsätzen eines Betreibers von Geldspielgeräten nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG in der am 6. Mai 2006 in Kraft getretenen Fassung weder gegen Unionsrecht noch gegen das Grundgesetz verstößt.

Leitsatz

  1. NV: Es ist geklärt, dass die Steuerpflicht von Umsätzen eines Betreibers von Geldspielgeräten nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG in der am 6. Mai 2006 in Kraft getretenen Fassung weder gegen Unionsrecht noch gegen das Grundgesetz verstößt.
  2. NV: § 13 Abs. 1 Nr.3 in der ab dem 1. Januar 2006 geltenden Neufassung der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV) hindert einen gewerblichen Betreiber von Geldspielgeräten rechtlich nicht daran, die Umsatzsteuer an die Endverbraucher (Spieler) weiter zu berechnen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 15. März 2011, Az: 15 K 2719/10 U, Urteil

Zitierte Normen

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