BFH, Beschluss vom 08.06.2011 – XI B 38/11
Aus dem Leitsatz
1. NV: Es ist geklärt, dass die Steuerpflicht von Umsätzen eines Betreibers von Geldspielgeräten nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG in der am 6. Mai 2006 in Kraft getretenen Fassung weder gegen Unionsrecht noch gegen das Grundgesetz verstößt.
Leitsatz
- NV: Es ist geklärt, dass die Steuerpflicht von Umsätzen eines Betreibers von Geldspielgeräten nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG in der am 6. Mai 2006 in Kraft getretenen Fassung weder gegen Unionsrecht noch gegen das Grundgesetz verstößt.
- NV: § 13 Abs. 1 Nr.3 in der ab dem 1. Januar 2006 geltenden Neufassung der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV) hindert einen gewerblichen Betreiber von Geldspielgeräten rechtlich nicht daran, die Umsatzsteuer an die Endverbraucher (Spieler) weiter zu berechnen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 15. März 2011, Az: 15 K 2719/10 U, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 4 Nr. 9 Buchst. b UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
- § 13 Abs. 1 Nr. 3 SpielV
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Ein Kunde eines Malermeisters zahlt nach zwei Mahnungen den Rechnungsbetrag zuzüglich 80 € Verzugszinsen. Wie sind die Verzugszinsen zu behandeln?
Verzugszinsen werden nicht für eine Leistung gezahlt, sondern weil der Schuldner für die Folgen seines Verzugs einstehen muss. Es handelt sich um echten Schadensersatz (Abschn. 1.3 Abs. 6 UStAE); ein Leistungsaustausch fehlt, die Zinsen sind nicht steuerbar.
Erst antworten, dann Begründung sehen
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