BFH, Beschluss vom 29.05.2024 – XI B 3/23
Aus dem Leitsatz
NV: Auf eine einheitliche komplexe Leistung, die sich aus zwei gleichwertigen Elementen zusammensetzt, die beide dem ermäßigten Steuersatz unterliegen --hier nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a bzw. § 12 Abs. 2 Nr. 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)--, findet der ermäßigte Steuersatz Anwendung (Abgrenzung vom Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.06.2018 - XI R…
Leitsatz
NV: Auf eine einheitliche komplexe Leistung, die sich aus zwei gleichwertigen Elementen zusammensetzt, die beide dem ermäßigten Steuersatz unterliegen --hier nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a bzw. § 12 Abs. 2 Nr. 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)--, findet der ermäßigte Steuersatz Anwendung (Abgrenzung vom Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.06.2018 - XI R 2/16, BFHE 262, 187, BStBl II 2018, 678).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 06.12.2022 - 1 K 281/22 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 6. Dezember 2022, Az: 1 K 281/22, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStGSteuersätze
- § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStGSteuersätze
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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