11. SenatNV
BFH, Beschluss vom 06.12.2010 – XI B 27/10
Keine Berufung auf Verletzung der Sachaufklärungspflicht des FG bei Rügeverzicht - Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen - Begründungspflicht des FG - Anforderungen an einen "qualifizierten Rechtsanwendungsfehler"
Aus dem Leitsatz
1. NV: Beantragt das fachkundig vertretene FA in der mündlichen Verhandlung vor dem FG weder eine weitere Vernehmung eines anwesenden Zeugen noch die Beiziehung weiterer Unterlagen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das FG nicht von sich aus insoweit den Sachverhalt weiter hätte aufklären müssen .
Leitsatz
- NV: Beantragt das fachkundig vertretene FA in der mündlichen Verhandlung vor dem FG weder eine weitere Vernehmung eines anwesenden Zeugen noch die Beiziehung weiterer Unterlagen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das FG nicht von sich aus insoweit den Sachverhalt weiter hätte aufklären müssen .
- NV: Wer als fachkundiger Beteiligter keinen Beweisantrag auf (weitere) Zeugenvernehmung stellt und die Unterlassung einer nach seiner Auffassung gebotenen (weiteren) Beweiserhebung von Amts wegen nicht in der mündlichen Verhandlung rügt, übt einen Rügeverzicht aus, der die Berufung auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht ausschließt .
- NV: § 9 Abs. 1 UStDV regelt nur, dass der Unternehmer in Beförderungsfällen den Ausfuhrnachweis "regelmäßig" durch einen Beleg mit einer Ausfuhrbestätigung führen "soll", verlangt also eine Ausfuhrbestätigung nicht zwingend .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 11. März 2010, Az: 6 K 1729/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 9 Abs. 1 UStDVAusfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 295 ZPO
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