11. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Beschluss vom 07.03.2022 – XI B 2/21 (AdV)

Beherbergungsumsätze; Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG aufgrund des beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsersuchens Az. C-516/21 ernstlich zweifelhaft
ECLI: DE:BFH:2022:BA.070322.XIB2.21.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG im nationalen Recht angeordnete Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, mit Unionsrecht vereinbar ist (Anschluss an den BFH-Beschluss vom 26.05.2021 - V R 22/20, BFHE 273, 351).

Leitsatz

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG im nationalen Recht angeordnete Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, mit Unionsrecht vereinbar ist (Anschluss an den BFH-Beschluss vom 26.05.2021 - V R 22/20, BFHE 273, 351).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Finanzgerichts Nürnberg vom 18.12.2020 - 2 V 1159/20 aufgehoben, soweit er die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteueränderungsbescheids für 2017 vom 16.04.2020 und die Entscheidung über die Kosten betrifft. Die Vollziehung des vorgenannten Bescheids wird bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung einer Entscheidung im Einspruchsverfahren in Höhe eines Teilbetrags von ... € ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Antragstellerin zu 6/10 und der Antragsgegner zu 4/10 zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 18. Dezember 2020, Az: 2 V 1159/20, Beschluss

Zitierte Normen

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    Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?

    • Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
    • Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
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