BFH, Beschluss vom 28.06.2011 – XI B 18/11
Aus dem Leitsatz
1. NV: Im Fall der Anordnung einer Zwangsverwaltung über Grundstücke tritt neben den Vollstreckungsschuldner der Zwangsverwalter als Steuerpflichtiger, soweit seine Verwaltung reicht .
Leitsatz
- NV: Im Fall der Anordnung einer Zwangsverwaltung über Grundstücke tritt neben den Vollstreckungsschuldner der Zwangsverwalter als Steuerpflichtiger, soweit seine Verwaltung reicht .
- NV: Das FA kann einen Vorsteuerberichtigungsanspruch, der dadurch entsteht, dass der Zwangsverwalter das Grundstück abweichend von den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen verwendet, durch Steuerbescheid gegenüber dem Zwangsverwalter geltend machen. Die Grundsätze der Rechtsprechung zum Insolvenzverwalter (BFH-Urteil vom 9. Februar 2011 XI R 35/09, BFHE 233, 86) gelten insoweit entsprechend .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 28. Oktober 2010, Az: 2 K 152/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 33 Abs. 1 AOSteuerpflichtiger
- § 34 Abs. 3 AOPflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
- § 34 Abs. 1 AOPflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 15a UStGBerichtigung des Vorsteuerabzugs
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 191 Abs. 1 AO); Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid grundsätzlich vier Jahre (§ 191 Abs. 3 AO); Vorrang der Vollstreckung beim Steuerschuldner (§ 219 AO), außer bei Steuerabzugsbeträgen.
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