11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 28.06.2011 – XI B 18/11

Umsatzsteuerliche Folgen der Anordnung einer Zwangsverwaltung über Grundstücke - Geltendmachung eines Vorsteuerberichtigungsanspruchs durch Steuerbescheid gegenüber dem Zwangsverwalter

Aus dem Leitsatz

1. NV: Im Fall der Anordnung einer Zwangsverwaltung über Grundstücke tritt neben den Vollstreckungsschuldner der Zwangsverwalter als Steuerpflichtiger, soweit seine Verwaltung reicht .

Leitsatz

  1. NV: Im Fall der Anordnung einer Zwangsverwaltung über Grundstücke tritt neben den Vollstreckungsschuldner der Zwangsverwalter als Steuerpflichtiger, soweit seine Verwaltung reicht .
  2. NV: Das FA kann einen Vorsteuerberichtigungsanspruch, der dadurch entsteht, dass der Zwangsverwalter das Grundstück abweichend von den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen verwendet, durch Steuerbescheid gegenüber dem Zwangsverwalter geltend machen. Die Grundsätze der Rechtsprechung zum Insolvenzverwalter (BFH-Urteil vom 9. Februar 2011 XI R 35/09, BFHE 233, 86) gelten insoweit entsprechend .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 28. Oktober 2010, Az: 2 K 152/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Der Geschäftsführer einer GmbH fragt Sie, wofür er eigentlich persönlich haftet. Was sagen Sie ihm?

    • Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft bei Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns (§ 43 Abs. 1, 2 GmbHG); unternehmerischer Ermessensspielraum (Business Judgment Rule).
    • Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung, soweit sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind (§ 15b InsO).
    • Steuerliche Haftung für Steuerschulden der GmbH bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung (§§ 69, 34 AO).
    • Außenhaftung u. a. für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB) und bei Insolvenzverschleppung.
    Typische Nachfrage: Kann die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer von der Haftung freistellen?
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    Prüferfrage · eigene Seite

    Eine GmbH ist zahlungsunfähig und hat Lohnsteuer und Umsatzsteuer nicht mehr abgeführt. Kann das Finanzamt den Geschäftsführer in Anspruch nehmen?

    • Der Geschäftsführer hat als gesetzlicher Vertreter die steuerlichen Pflichten der GmbH zu erfüllen, insbesondere Steuern aus den verwalteten Mitteln zu entrichten (§ 34 Abs. 1 AO).
    • Haftung nach § 69 AO, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden; Kausalität erforderlich.
    • Grundsatz der anteiligen Tilgung: Steuerschulden dürfen nicht schlechter behandelt werden als andere Verbindlichkeiten; bei der Lohnsteuer sind die Löhne ggf. zu kürzen, sodass die Lohnsteuer aus den gekürzten Löhnen voll abzuführen ist.
    • Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 191 Abs. 1 AO); Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid grundsätzlich vier Jahre (§ 191 Abs. 3 AO); Vorrang der Vollstreckung beim Steuerschuldner (§ 219 AO), außer bei Steuerabzugsbeträgen.
    Typische Nachfrage: Haftet auch ein nur formell bestellter Strohmann-Geschäftsführer?
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    Wissensfrage · eigene Seite

    Vorsteuer bei teilweise privat genutzten Grundstücken?

    Nur, soweit sie auf die unternehmerische Nutzung entfällt (§ 15 Abs. 1b UStG); Änderungen über § 15a UStG.

  4. Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG: Mehrbeträge = Betriebseinnahmen, Minderbeträge = Betriebsausgaben; AK/HK bleiben unberührt (§ 9b Abs. 2 EStG).

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