BFH, Beschluss vom 24.02.2014 – XI B 15/13
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Absenkung der Altersgrenze von der Vollendung des 27. auf die des 25. Lebensjahrs in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG für die Berücksichtigung von Kindern in einer Berufsausbildung, einer Übergangszeit oder einer Wartezeit durch das StÄndG 2007 ist ebenso wie die dazu getroffene Übergangsregelung mit dem Grundgesetz vereinbar (Anschluss an…
Leitsatz
- NV: Die Absenkung der Altersgrenze von der Vollendung des 27. auf die des 25. Lebensjahrs in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG für die Berücksichtigung von Kindern in einer Berufsausbildung, einer Übergangszeit oder einer Wartezeit durch das StÄndG 2007 ist ebenso wie die dazu getroffene Übergangsregelung mit dem Grundgesetz vereinbar (Anschluss an BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 III R 35/09, BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176) .
- NV: Auch die Beschlüsse des BVerfG vom 7. Juli 2010 "Rückwirkung im Steuerrecht I-III" 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76; 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86; 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BVerfGE 127, 31, HFR 2010, 1103 geben keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStGKinder, Freibeträge für Kinder
- § 52 Abs. 40 S. 4 EStGAnwendungsvorschriften
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- Art. 1 Nr. 11 StÄndG
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 6 Abs. 1 GG
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- § 63 Abs. 1 Nr. 1 EStGKinder
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGORevision
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Erläutern Sie die Ausnahme für eigene Wohnzwecke nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG.
- Zwei Alternativen: ausschließliche Eigennutzung seit Anschaffung/Fertigstellung oder Eigennutzung im Veräußerungsjahr und den beiden Vorjahren (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG).
- Für Alt. 2 genügt ein zusammenhängender Zeitraum über drei Kalenderjahre; das erste und letzte Jahr müssen nicht voll ausgefüllt sein (BFH, Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16).
- Unentgeltliche Überlassung an ein nach § 32 EStG zu berücksichtigendes Kind ist Eigennutzung, Vermietung oder Überlassung an sonstige Angehörige nicht (BFH, Urteil vom 24.05.2022, IX R 28/21).
- Bei gemischter Nutzung ist nach Wohnflächen aufzuteilen (BFH, Urteil vom 19.07.2022, IX R 20/21); Grund und Boden folgt dem Gebäudeteil (BFH, Urteil vom 26.09.2023, IX R 14/22).
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn die Wohnung bis zur Mitte des Vorvorjahres vermietet und erst danach selbst genutzt wurde?
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