11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 09.04.2014 – XI B 128/13

Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen bei behauptetem Verfassungsverstoß

Aus dem Leitsatz

NV: Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht, eine Norm sei gleichheitswidrig und verstoße gegen die Verfassung, sind die Voraussetzungen der Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Rechtsfortbildung nicht dargetan, wenn zwar die Vorlage an…

Leitsatz

NV: Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht, eine Norm sei gleichheitswidrig und verstoße gegen die Verfassung, sind die Voraussetzungen der Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Rechtsfortbildung nicht dargetan, wenn zwar die Vorlage an das BVerfG im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens beantragt wird, es aber an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den Vorgaben des GG und der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG fehlt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 30. Oktober 2013, Az: 12 K 2471/12, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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