11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 11.12.2018 – XI B 123/17

Verfahrensmangel bei fehlerhafter Abweisung einer Klage durch Prozessurteil anstatt durch Sachurteil; Gegenstand der Anfechtungsklage nach außergerichtlichem Rechtsbehelf
ECLI: DE:BFH:2018:B.111218.XIB123.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Wird über eine Klage aufgrund der fehlerhaften Annahme, es liege kein anfechtbarer Verwaltungsakt vor, durch Prozessurteil entschieden, liegt darin ein Verfahrensmangel .

Leitsatz

  1. NV: Wird über eine Klage aufgrund der fehlerhaften Annahme, es liege kein anfechtbarer Verwaltungsakt vor, durch Prozessurteil entschieden, liegt darin ein Verfahrensmangel .
  2. NV: Ein Verwaltungsakt, der die Anfechtungsklage eröffnet, liegt auch dann vor, wenn zwar (ggf.) der ursprüngliche Akt kein Verwaltungsakt war, jedoch die Einspruchsentscheidung aus einer möglicherweise schlichten Willenserklärung der Behörde einen Verwaltungsakt macht .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4. April 2017 6 K 1128/15 AO aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 4. April 2017, Az: 6 K 1128/15 AO, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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