11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 22.03.2023 – XI B 112/21

Zur Ausübung des Ermessens bei Entscheidung über einen während der COVID-19-Pandemie gestellten Antrag auf Terminsverlegung
ECLI: DE:BFH:2023:B.220323.XIB112.21.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Die Ablehnung des Antrags auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung, welcher mit einem ärztlicherseits bescheinigten "fieberhaften grippalen Infekt" begründet wird, ist ermessensfehlerhaft, wenn sich das FG bei seiner Entscheidung nicht mit der Frage befasst, ob es dem Prozessbevollmächtigten angesichts der attestierten, für eine mögliche…

Leitsatz

NV: Die Ablehnung des Antrags auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung, welcher mit einem ärztlicherseits bescheinigten "fieberhaften grippalen Infekt" begründet wird, ist ermessensfehlerhaft, wenn sich das FG bei seiner Entscheidung nicht mit der Frage befasst, ob es dem Prozessbevollmächtigten angesichts der attestierten, für eine mögliche Corona-Infektion sprechenden Krankheitssymptome unter Berücksichtigung der aktuellen Maßgaben des Infektionsschutzes überhaupt möglich und zumutbar ist, am Tag der mündlichen Verhandlung zum Gerichtsort zu gelangen und mit Blick auf möglicherweise bestehende Zugangsregelungen des Gerichts an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 30.09.2021 - 10 K 647/19 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 30. September 2021, Az: 10 K 647/19, Urteil; nachgehend FG Köln, 17. August 2023, Az: 10 K 647/19, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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