BFH, Beschluss vom 22.03.2023 – XI B 112/21
Aus dem Leitsatz
NV: Die Ablehnung des Antrags auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung, welcher mit einem ärztlicherseits bescheinigten "fieberhaften grippalen Infekt" begründet wird, ist ermessensfehlerhaft, wenn sich das FG bei seiner Entscheidung nicht mit der Frage befasst, ob es dem Prozessbevollmächtigten angesichts der attestierten, für eine mögliche…
Leitsatz
NV: Die Ablehnung des Antrags auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung, welcher mit einem ärztlicherseits bescheinigten "fieberhaften grippalen Infekt" begründet wird, ist ermessensfehlerhaft, wenn sich das FG bei seiner Entscheidung nicht mit der Frage befasst, ob es dem Prozessbevollmächtigten angesichts der attestierten, für eine mögliche Corona-Infektion sprechenden Krankheitssymptome unter Berücksichtigung der aktuellen Maßgaben des Infektionsschutzes überhaupt möglich und zumutbar ist, am Tag der mündlichen Verhandlung zum Gerichtsort zu gelangen und mit Blick auf möglicherweise bestehende Zugangsregelungen des Gerichts an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 30.09.2021 - 10 K 647/19 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 30. September 2021, Az: 10 K 647/19, Urteil; nachgehend FG Köln, 17. August 2023, Az: 10 K 647/19, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 116 Abs. 5 S. 2 Halbs. 2 FGO
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 227 Abs. 1 ZPO
- § 227 Abs. 2 ZPO
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
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