BFH, Beschluss vom 17.03.2015 – XI B 11/14
Aus dem Leitsatz
1. NV: Maßgeblich für die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung der Revision. Eine Rechtsfrage ist nicht (mehr) klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch eine Entscheidung des BFH geklärt ist, auch wenn diese erst nach Einlegung der NBZ ergangen ist.
Leitsatz
- NV: Maßgeblich für die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung der Revision. Eine Rechtsfrage ist nicht (mehr) klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch eine Entscheidung des BFH geklärt ist, auch wenn diese erst nach Einlegung der NBZ ergangen ist.
- NV: In einem solchen Fall ist die Revision auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes zuzulassen, wenn der BFH die betreffende Rechtsfrage nach Ergehen des FG-Urteils so wie das FG beantwortet hat.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 18. Dezember 2013 2 K 1063/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 18. Dezember 2013, Az: 2 K 1063/12, Urteil; vorgehend BFH, 30. September 2013, Az: XI B 69/13, Beschluss; vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 22. Mai 2013, Az: 2 K 1063/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
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