BFH, Beschluss vom 16.03.2015 – XI B 109/14
Aus dem Leitsatz
NV: Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht, aufgrund der Neufassung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sei ein behindertes Kind ab 1.1.2012 im Wege verfassungskonformer Auslegung auch dann gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG als Kind zu berücksichtigen, wenn es in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, sind Darlegungen dazu erforderlich, warum…
Leitsatz
NV: Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht, aufgrund der Neufassung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sei ein behindertes Kind ab 1.1.2012 im Wege verfassungskonformer Auslegung auch dann gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG als Kind zu berücksichtigen, wenn es in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, sind Darlegungen dazu erforderlich, warum der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG seinen Gestaltungsspielraum überschritten haben soll und warum die Gewährung des Kindergelds nicht mehr davon abhängig gemacht werden darf, dass das Existenzminimum des Kindes nicht durch eigene Einkünfte und Bezüge gedeckt ist .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 23. September 2014 11 K 419/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 23. September 2014, Az: 11 K 419/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStGKinder, Freibeträge für Kinder
- § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStGKinder, Freibeträge für Kinder
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 6 Abs. 1 GG
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 32 Abs. 4 S. 2 EStGKinder, Freibeträge für Kinder
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Erläutern Sie die Ausnahme für eigene Wohnzwecke nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG.
- Zwei Alternativen: ausschließliche Eigennutzung seit Anschaffung/Fertigstellung oder Eigennutzung im Veräußerungsjahr und den beiden Vorjahren (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG).
- Für Alt. 2 genügt ein zusammenhängender Zeitraum über drei Kalenderjahre; das erste und letzte Jahr müssen nicht voll ausgefüllt sein (BFH, Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16).
- Unentgeltliche Überlassung an ein nach § 32 EStG zu berücksichtigendes Kind ist Eigennutzung, Vermietung oder Überlassung an sonstige Angehörige nicht (BFH, Urteil vom 24.05.2022, IX R 28/21).
- Bei gemischter Nutzung ist nach Wohnflächen aufzuteilen (BFH, Urteil vom 19.07.2022, IX R 20/21); Grund und Boden folgt dem Gebäudeteil (BFH, Urteil vom 26.09.2023, IX R 14/22).
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