11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 22.07.2014 – XI B 103/13

Voraussetzungen einer Überraschungsentscheidung

Aus dem Leitsatz

NV: Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn das FG das angefochtene Urteil auf einen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt hat, der im bisherigen Verfahren zumindest am Rande angesprochen worden ist.

Leitsatz

NV: Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn das FG das angefochtene Urteil auf einen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt hat, der im bisherigen Verfahren zumindest am Rande angesprochen worden ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 5. September 2013, Az: 11 K 1270/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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