BFH, Beschluss vom 05.02.2014 – X S 49, 56/13, X S 49/13, X S 56/13
Aus dem Leitsatz
1. NV: § 35b GewStG ermöglicht eine Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids auch dann, wenn nur der weitere in dieser Vorschrift erwähnte Bescheid (Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Gewinnfeststellungsbescheid), nicht aber der Gewerbesteuermessbescheid selbst angefochten wurde.
Leitsatz
- NV: § 35b GewStG ermöglicht eine Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids auch dann, wenn nur der weitere in dieser Vorschrift erwähnte Bescheid (Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Gewinnfeststellungsbescheid), nicht aber der Gewerbesteuermessbescheid selbst angefochten wurde.
- NV: Daraus folgt, dass der BFH in Bezug auf die Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids auch dann "Gericht der Hauptsache" i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO ist, wenn bei ihm lediglich ein Hauptsacheverfahren wegen des weiteren in § 35b GewStG genannten Bescheids, nicht aber wegen des Gewerbesteuermessbescheids anhängig ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 35b GewStGÄnderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?
- Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
- Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
- Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
- Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu zahlen (§ 237 AO); alternativ kommt Stundung (§ 222 AO) in Betracht.
Typische Nachfrage: Was ist der Unterschied zwischen Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung?
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