10. SenatNV
BFH, Beschluss vom 13.12.2013 – X S 48/13
Anhörungsrüge: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
Aus dem Leitsatz
1. NV: Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Gericht den Hinweis des Prozessbevollmächtigten auf ein von einem Dritten verfasstes Gutachten als solchen zur Kenntnis nimmt, dies aber nicht als Begründung des geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes ausreichen lässt und die Beschwerde deshalb als…
Leitsatz
- NV: Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Gericht den Hinweis des Prozessbevollmächtigten auf ein von einem Dritten verfasstes Gutachten als solchen zur Kenntnis nimmt, dies aber nicht als Begründung des geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes ausreichen lässt und die Beschwerde deshalb als unzulässig verwirft, ohne sich in seinem Beschluss inhaltlich mit dem Gutachten oder weiteren nicht entscheidungserheblichen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten zu befassen .
- NV: Da das angerufene Gericht mit der Anhörungsrüge zur Selbstüberprüfung seiner Entscheidung veranlasst werden soll, ist es auf die Überprüfung geltend gemachter eigener Gehörsverletzungen beschränkt .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend BFH, 1. Oktober 2013, Az: X B 256/12, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 103 Abs. 1 GG
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