10. SenatNV
BFH, Beschluss vom 07.02.2017 – X S 31-36/16 (PKH), X S 31/16 (PKH), X S 32/16 (PKH), X S 33/16 (PKH), X S 34/16 (PKH), X S 35/16 (PKH), X S 36/16 (PKH)
Angemessenheit der Dauer von Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und sonstigen Beschwerdeverfahren vor dem BFH
ECLI: DE:BFH:2017:B.070217.XS31.16.0Amtlicher Entscheidungstext
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Dauer eines vor dem BFH geführten Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Regelfall noch angemessen, wenn sie einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht überschreitet (Anschluss an die entsprechende Rechtsprechung des BSG und BVerwG) .
Leitsatz
- NV: Die Dauer eines vor dem BFH geführten Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Regelfall noch angemessen, wenn sie einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht überschreitet (Anschluss an die entsprechende Rechtsprechung des BSG und BVerwG) .
- NV: Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren --etwa wegen der eindeutig erkennbaren Unzulässigkeit der Beschwerde-- keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, weil es in diesem Fall auch umgekehrt für den Beschwerdeführer nur von sehr geringer Bedeutung ist .
- NV: Für sonstige Beschwerden i.S. des § 128 FGO gilt die für Nichtzulassungsbeschwerden entwickelte Regelvermutung der Angemessenheit bei einer Gesamtverfahrensdauer von nicht mehr als zwölf Monaten jedenfalls dann, wenn sie mit einer Nichtzulassungsbeschwerde in Sachzusammenhang stehen und eine einheitliche Entscheidung daher im Sinne der Verfahrensökonomie zweckmäßig ist .
- NV: Die sechsmonatige Wartefrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG zwischen der Erhebung der Verzögerungsrüge und der Entschädigungsklage ist zwar nicht anzuwenden, wenn das Ausgangsverfahren bereits in allen Instanzen rechtskräftig abgeschlossen ist. Sie ist jedoch zu beachten, wenn im Ausgangsverfahren eine Anhörungsrüge erhoben wurde .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Verfahren X S 31-36/16 (PKH) werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. Die Anträge werden abgelehnt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 198 Abs. 1 GVG
- § 198 Abs. 3 S. 3 GVG
- § 198 Abs. 5 S. 1 GVG
- § 114 ZPO
- § 128 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
Weitere Entscheidungen zu § 128 FGO
- BFH VI B 44/25 (AdV) vom 04.03.2026amtlichAussetzung der Vollziehung im Rahmen des § 50d Abs. 9 Satz 4 EStGKeine Aussetzung der Vollziehung trotz ernstlicher Zweifel am Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes, wenn und soweit eine…
- BFH I B 11/22 (AdV) vom 13.09.2023amtlichHinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG: Verfassungs- und unionsrechtliche ZweifelAuch wenn nach summarischer Prüfung verfassungs- und unionsrechtliche Zweifel an der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG jedenfalls insoweit…
- BFH XI B 38/22 (AdV) vom 13.09.2023amtlichZur Verfassungsmäßigkeit der SäumniszuschlägeEs bestehen in den Jahren 2016 und 2017 keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe des Säumniszuschlags…
- BFH I B 74/22 (AdV) vom 12.04.2023amtlichAussetzung der Vollziehung von auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gestützten BescheidenWar dem Gesetzgeber --hier aufgrund des zu § 8c (später: Abs. 1) Satz 1 KStG a.F. ergangenen BVerfG-Beschlusses vom 29.03.2017 - 2 BvL 6/11 (BVerfGE 145, 106…
- BFH X R 9/20 vom 14.12.2022amtlichEinkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Verwertung sicherungsübereigneten beweglichen Betriebsvermögens durch den absonderungsberechtigten Gläubiger1. Überlässt der Insolvenzverwalter gemäß § 170 Abs. 2 InsO dem absonderungsberechtigten Gläubiger die der Masse zugehörigen sicherungsübereigneten beweglichen…
- BFH V B 25/21 (AdV) vom 18.08.2021amtlichZur allgemeinpolitischen Betätigung im Rahmen eines steuerbegünstigten ZwecksDer Steuerbegünstigung steht es nicht entgegen, wenn eine nach § 52 Abs. 2 AO begünstigte Tätigkeit im Einzelfall zwangsläufig mit einer gewissen politischen…
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat