10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 28.02.2018 – X S 1/18

Anhörungsrüge im Erinnerungsverfahren
ECLI: DE:BFH:2018:B.280218.XS1.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Über die Anhörungsrüge nach § 69a GKG entscheidet wie im Erinnerungsverfahren der Einzelrichter .

Leitsatz

  1. NV: Über die Anhörungsrüge nach § 69a GKG entscheidet wie im Erinnerungsverfahren der Einzelrichter .
  2. NV: Im Verfahren betreffend die Anhörungsrüge ist die Verletzung rechtlichen Gehörs darzulegen .
  3. NV: Bei unzulässigem Rechtsbehelf ist im Allgemeinen keine Akteneinsicht zu gewähren .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Anhörungsrüge des Rügeführers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. November 2017 X E 12/17 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 26. Oktober 2017 KostL 1495/17 (X B 79/17) anzuordnen, wird abgelehnt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 30. November 2017, Az: X E 12/17, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 3 Abs. 2 GKG
  • § 66 Abs. 6 S. 1 GKG
  • § 66 Abs. 7 S. 2 GKG
  • § 69a GKG

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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