10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 09.04.2018 – X R 9/18

Anforderungen an einen auf Krankheit bzw. Handlungsunfähigkeit gestützten Wiedereinsetzungsantrag
ECLI: DE:BFH:2018:B.090418.XR9.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Erkrankung ist nur dann ein Wiedereinsetzungsgrund, wenn sie plötzlich aufgetreten ist, mit ihr nicht gerechnet werden musste und sie so schwerwiegend war, dass weder die Wahrung der laufenden Fristen noch die Bestellung eines Dritten, der sich um die Fristwahrung kümmern konnte, möglich war .

Leitsatz

  1. NV: Eine Erkrankung ist nur dann ein Wiedereinsetzungsgrund, wenn sie plötzlich aufgetreten ist, mit ihr nicht gerechnet werden musste und sie so schwerwiegend war, dass weder die Wahrung der laufenden Fristen noch die Bestellung eines Dritten, der sich um die Fristwahrung kümmern konnte, möglich war .
  2. NV: Wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss überdies grundsätzlich dafür Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den Verfahren gewahrt werden, deren Betreuung er im Rahmen des betreffenden Geschäftsbetriebes übernommen hat. Dies gilt auch für einen Einzelanwalt .
  3. NV: Die organisatorischen Pflichten zur Vorsorge für den Fall einer Erkrankung verdichten sich, wenn ein berufsmäßiger Vertreter wegen einer bereits bestehenden chronischen Erkrankung mit plötzlich auftretenden weiteren Krankheitsschüben rechnen muss .
  4. NV: Für den Vortrag, die Revisionseinlegung durch einen Rechtsanwalt und Steuerberater sei wegen Handlungsunfähigkeit unwirksam, reicht eine pauschale Behauptung auch dann nicht aus, wenn sie in einer ärztlichen Bescheinigung enthalten ist, sofern sie zu anderen Teilen der Bescheinigung in Widerspruch steht und die schriftlichen Erklärungen, die der Prozessbevollmächtigte im Laufe des Verfahrens eingereicht hat, in keiner Weise einen Anhaltspunkt für bestehende Handlungsunfähigkeit erkennen lassen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die am 31. Dezember 2017 eingelegte Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 12. Mai 2016 13 K 3559/13 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 12. Mai 2016, Az: 13 K 3559/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

Weitere Entscheidungen zu § 56 FGO

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat