BFH, Urteil vom 17.11.2015 – X R 40/13
Aus dem Leitsatz
NV: Wurden Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung und an berufsständische Versorgungseinrichtungen geleistet, dann sind die Beiträge bis zum jeweiligen Höchstbetrag i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG vorrangig der gesetzlichen Rentenversicherung zuzuordnen.
Leitsatz
NV: Wurden Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung und an berufsständische Versorgungseinrichtungen geleistet, dann sind die Beiträge bis zum jeweiligen Höchstbetrag i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG vorrangig der gesetzlichen Rentenversicherung zuzuordnen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
- Das Rubrum des Urteils des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 17. September 2013 6 K 2191/11 wird in der Weise berichtigt, dass als Kläger anstelle des verstorbenen E dessen Rechtsnachfolger a) A b) B und c) C bezeichnet werden.
- Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 17. September 2013 6 K 2191/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
- Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 17. September 2013, Az: 6 K 2191/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a DBuchst aa EStG
- § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a DBuchst bb EStG
- Art. 3 Abs. 1 GG
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