BFH, Beschluss vom 22.05.2017 – X R 4/17
Aus dem Leitsatz
NV: Die Rücknahme eines durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegten Rechtsmittels ohne dessen Mitwirkung ist nach § 62 Abs. 4 FGO --anders als nach § 62a FGO a.F. bzw. Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG-- aufgrund des vor dem BFH bestehenden Vertretungszwangs rechtsunwirksam.
Leitsatz
NV: Die Rücknahme eines durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegten Rechtsmittels ohne dessen Mitwirkung ist nach § 62 Abs. 4 FGO --anders als nach § 62a FGO a.F. bzw. Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG-- aufgrund des vor dem BFH bestehenden Vertretungszwangs rechtsunwirksam.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Dezember 2016 14 K 14053/16 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 7. Dezember 2016, Az: 14 K 14053/16, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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