BFH, Urteil vom 03.12.2019 – X R 33, 34/18, X R 33/18, X R 34/18
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die zugunsten von Pflichtmitgliedern ausländischer Alterssicherungssysteme geltende Übergangsregelung des § 52 Abs. 24c EStG 2010 (heute § 10a Abs. 6 EStG) setzt voraus, dass der Berechtigte Altersvorsorgebeiträge zugunsten eines vor dem 01.01.2010 abgeschlossenen Vertrags leistet. Es genügt nicht, wenn er zwar einen solchen Vertrag --beitragsfrei-…
Leitsatz
- NV: Die zugunsten von Pflichtmitgliedern ausländischer Alterssicherungssysteme geltende Übergangsregelung des § 52 Abs. 24c EStG 2010 (heute § 10a Abs. 6 EStG) setzt voraus, dass der Berechtigte Altersvorsorgebeiträge zugunsten eines vor dem 01.01.2010 abgeschlossenen Vertrags leistet. Es genügt nicht, wenn er zwar einen solchen Vertrag --beitragsfrei-- unterhält, die Beiträge aber auf einen erst nach dem Stichtag abgeschlossenen Vertrag leistet .
- NV: Ein Pflichtmitglied eines ausländischen Alterssicherungssystems, das einen vor dem 01.01.2010 abgeschlossenen Vertrag unterhält, ist dem Grunde nach unmittelbar zulageberechtigt. Ein Anspruch auf Altersvorsorgezulage aufgrund mittelbarer Zulageberechtigung ist damit ausgeschlossen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Verfahren X R 33/18 und X R 34/18 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Revisionen des Klägers gegen die Urteile des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.11.2018 - 10 K 10106/17 und 10 K 10107/17 werden als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten der Revisionsverfahren hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 5. November 2018, Az: 10 K 10106/17, Urteil; vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 5. November 2018, Az: 10 K 10107/17, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 10a Abs. 1 EStGZusätzliche Altersvorsorge
- § 10a Abs. 6 EStGZusätzliche Altersvorsorge
- § 79 S. 2 EStGZulageberechtigte
- § 79 S. 3 EStGZulageberechtigte
- § 86 Abs. 1 EStGMindesteigenbeitrag
- § 52 Abs. 24c EStGAnwendungsvorschriften
- § 52 Abs. 63a EStGAnwendungsvorschriften
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