BFH, Urteil vom 16.12.2014 – X R 29/13
Aus dem Leitsatz
NV: Verwendet ein Einzelhändler, hier ein Apotheker, eine PC-Kasse, die die detaillierten Informationen in Bezug auf den einzelnen Verkaufsvorgang aufzeichnet und speichert, muss er dem Betriebsprüfer den diesbezüglichen Datenzugriff gewähren .
Leitsatz
NV: Verwendet ein Einzelhändler, hier ein Apotheker, eine PC-Kasse, die die detaillierten Informationen in Bezug auf den einzelnen Verkaufsvorgang aufzeichnet und speichert, muss er dem Betriebsprüfer den diesbezüglichen Datenzugriff gewähren .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Mai 2013 1 K 396/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 23. Mai 2013, Az: 1 K 396/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 238 Abs. 1 HGBBuchführungspflicht
- § 239 Abs. 2 HGBFührung der Handelsbücher
- § 239 Abs. 4 S. 1 HGBFührung der Handelsbücher
- § 146 Abs. 1 S. 1 AOOrdnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
- § 146 Abs. 5 S. 1 AOOrdnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
- § 147 Abs. 1 Nr. 1 AOOrdnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
- § 147 Abs. 6 S. 2 AOOrdnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
- § 140 Abs. 1 AOBuchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
- § 145 AOAllgemeine Anforderungen an die Buchführung und Aufzeichnungen
- § 143 AOAufzeichnung des Wareneingangs
- § 144 AOAufzeichnung des Warenausgangs
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
Weitere Entscheidungen zu § 238 HGB
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Ab wann ist man eigentlich Kaufmann im Sinne des HGB, und was ändert sich dadurch für einen Mandanten?
- Istkaufmann: wer ein Handelsgewerbe betreibt; Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, er erfordert nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (§ 1 HGB).
- Kannkaufmann durch Eintragung (§ 2 HGB; Land- und Forstwirte § 3 HGB); Kaufmann kraft Eintragung (§ 5 HGB); Formkaufmann, z. B. GmbH und AG (§ 6 HGB).
- Folgen: Buchführungs- und Bilanzierungspflicht (§§ 238, 242 HGB) mit Befreiungsmöglichkeit für kleine Einzelkaufleute (§ 241a HGB); Firmenrecht und Handelsregisterpflicht.
- Besondere Regeln für Handelsgeschäfte, z. B. formfreie Bürgschaft (§ 350 HGB), Untersuchungs- und Rügeobliegenheit beim beiderseitigen Handelskauf (§ 377 HGB).
Typische Nachfrage: Welche Bedeutung hat die Publizität des Handelsregisters nach § 15 HGB?
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