10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 26.02.2019 – X R 25/18

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Revisionsbegründungsfrist durch Finanzbehörde
ECLI: DE:BFH:2019:B.260219.XR25.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Wurde die Frist zur Revisionsbegründung maßgeblich durch eigenes Verschulden des zuständigen Sachgebietsleiters versäumt, kommt es auf ein mögliches (zusätzliches) Büroversehen des Sachbearbeiters der Rechtsbehelfsstelle bzw. des Mitarbeiters der Poststelle nicht mehr an.

Leitsatz

NV: Wurde die Frist zur Revisionsbegründung maßgeblich durch eigenes Verschulden des zuständigen Sachgebietsleiters versäumt, kommt es auf ein mögliches (zusätzliches) Büroversehen des Sachbearbeiters der Rechtsbehelfsstelle bzw. des Mitarbeiters der Poststelle nicht mehr an.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2018 10 K 1964/17 E wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 10. Juli 2018, Az: 10 K 1964/17 E, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

Weitere Entscheidungen zu § 56 FGO

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat