BFH, Urteil vom 12.12.2017 – X R 25/16
Aus dem Leitsatz
NV: Der für den Anspruch auf Kinderzulage relevante Begriff "ausgezahlt" i.S. des § 85 Abs. 1 Satz 1 EStG a.F. stellt auf den Leistungsempfänger des Kindergeldes ab, der nach rechtlichen Maßstäben zu bestimmen ist. An wen das Kindergeld tatsächlich ausgezahlt wurde, ist nicht maßgeblich .
Leitsatz
NV: Der für den Anspruch auf Kinderzulage relevante Begriff "ausgezahlt" i.S. des § 85 Abs. 1 Satz 1 EStG a.F. stellt auf den Leistungsempfänger des Kindergeldes ab, der nach rechtlichen Maßstäben zu bestimmen ist. An wen das Kindergeld tatsächlich ausgezahlt wurde, ist nicht maßgeblich .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Juli 2016 10 K 10272/14 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 14. Juli 2016, Az: 10 K 10272/14, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 85 Abs. 1 S. 1 EStGKinderzulage
- § 85 Abs. 1 S. 4 EStGKinderzulage
- § 70 Abs. 1 EStGFestsetzung und Zahlung des Kindergeldes
- § 90 EStGVerfahren
- § 37 Abs. 2 AOAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
Weitere Entscheidungen zu § 85 EStG
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