10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 23.08.2011 – X R 2/11

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Aus dem Leitsatz

1. NV: Aus der Darlegung, warum eine Frist unverschuldet nicht eingehalten wurde, muss sich mit der notwendigen Klarheit und Eindeutigkeit ergeben, auf welchen konkreten Versehen von welcher Person die Fristversäumung beruhen soll .

Leitsatz

  1. NV: Aus der Darlegung, warum eine Frist unverschuldet nicht eingehalten wurde, muss sich mit der notwendigen Klarheit und Eindeutigkeit ergeben, auf welchen konkreten Versehen von welcher Person die Fristversäumung beruhen soll .
  2. NV: Nach Ablauf der Frist können Wiedereinsetzungsgründe nicht mehr nachgeschoben, sondern nur noch unklare und unvollständige Angaben erläutert oder ergänzt werden (ständige Rechtsprechung) .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 17. November 2010, Az: 2 K 3060/06 B, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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