10. SenatNV

BFH, Urteil vom 18.01.2011 – X R 13/10

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 10f Abs. 1 EStG

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG steht einem Steuerpflichtigen im Hinblick auf die erforderliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch dann zu, wenn er eine Wohnung einem - einkommensteuerlich zu berücksichtigenden - Kind unentgeltlich zur alleinigen Nutzung überlässt. Soweit die Überlassung an ein einkommensteuerlich nicht mehr zu…

Leitsatz

  1. NV: Die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG steht einem Steuerpflichtigen im Hinblick auf die erforderliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch dann zu, wenn er eine Wohnung einem - einkommensteuerlich zu berücksichtigenden - Kind unentgeltlich zur alleinigen Nutzung überlässt. Soweit die Überlassung an ein einkommensteuerlich nicht mehr zu berücksichtigendes Kind erfolgt, ist eine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" i.S. des § 10f Abs. 1 EStG zu verneinen .
  2. NV: Für die Auslegung des Begriffs der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" i.S. des § 10f Abs. 1 EStG kann die Vorschrift des § 4 Satz 2 EigZulG nicht herangezogen werden .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 29. April 2010, Az: 1 K 114/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 10f Abs. 1 S. 2 EStGSteuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
  • § 10f Abs. 1 S. 4 EStGSteuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
  • § 4 S. 2 EigZulG
  • § 10e Abs. 1 S. 3 EStGSteuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus
  • § 32 EStGKinder, Freibeträge für Kinder

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