BFH, Urteil vom 24.08.2016 – X R 11/15
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ein unbeschränkt Einkommensteuerpflichtiger, der nicht im Inland, sondern ausschließlich im Ausland einer gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt, hat keinen Anspruch auf Altersvorsorgezulage, wenn die ausländische Pflichtmitgliedschaft erst ab dem 1. Januar 2010 begründet worden ist .
Leitsatz
- NV: Ein unbeschränkt Einkommensteuerpflichtiger, der nicht im Inland, sondern ausschließlich im Ausland einer gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt, hat keinen Anspruch auf Altersvorsorgezulage, wenn die ausländische Pflichtmitgliedschaft erst ab dem 1. Januar 2010 begründet worden ist .
- NV: Der Ausschluss ausländischer Pflichtversicherter von der Altersvorsorgezulage verstößt weder gegen Verfassungsrecht noch gegen das Freizügigkeitsabkommen der EU und ihrer Mitgliedstaaten mit der Schweiz i.V.m. dem Unionsrecht .
- NV: Norminterpretierende Verwaltungsanweisungen binden die Gerichte auch dann nicht, wenn sie zugunsten des Steuerpflichtigen wirken .
- NV: Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO sind im Bereich der Altersvorsorgezulage ausgeschlossen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Februar 2015 10 K 10213/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 12. Februar 2015, Az: 10 K 10213/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 10a Abs. 1 S. 1 EStGZusätzliche Altersvorsorge
- § 10a Abs. 6 EStGZusätzliche Altersvorsorge
- § 79 S. 1 EStGZulageberechtigte
- § 79 S. 3 EStGZulageberechtigte
- § 96 Abs. 1 S. 2 EStGAnwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften
- § 52 Abs. 24c EStGAnwendungsvorschriften
- § 52 Abs. 63a EStGAnwendungsvorschriften
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 45 AEUV
- Art. 4 EGFreizügAbk CHE
- Art. 16 Abs. 2 EGFreizügAbk CHE
- § 163 AOAbweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
- Art. 20 Abs. 3 GG
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 7 Abs. 2 EWGV
- Art. 7 Abs. 2 EUV 492/2011
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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