10. SenatNV

BFH, Urteil vom 24.08.2016 – X R 11/15

Keine Altersvorsorgezulage für Angehörige eines ausländischen Rentenversicherungssystems - Keine Bindungswirkung norminterpretierender Verwaltungsanweisungen - Anwendbarkeit von EU-Sekundärrecht im Verhältnis zur Schweiz
ECLI: DE:BFH:2016:U.240816.XR11.15.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein unbeschränkt Einkommensteuerpflichtiger, der nicht im Inland, sondern ausschließlich im Ausland einer gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt, hat keinen Anspruch auf Altersvorsorgezulage, wenn die ausländische Pflichtmitgliedschaft erst ab dem 1. Januar 2010 begründet worden ist .

Leitsatz

  1. NV: Ein unbeschränkt Einkommensteuerpflichtiger, der nicht im Inland, sondern ausschließlich im Ausland einer gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt, hat keinen Anspruch auf Altersvorsorgezulage, wenn die ausländische Pflichtmitgliedschaft erst ab dem 1. Januar 2010 begründet worden ist .
  2. NV: Der Ausschluss ausländischer Pflichtversicherter von der Altersvorsorgezulage verstößt weder gegen Verfassungsrecht noch gegen das Freizügigkeitsabkommen der EU und ihrer Mitgliedstaaten mit der Schweiz i.V.m. dem Unionsrecht .
  3. NV: Norminterpretierende Verwaltungsanweisungen binden die Gerichte auch dann nicht, wenn sie zugunsten des Steuerpflichtigen wirken .
  4. NV: Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO sind im Bereich der Altersvorsorgezulage ausgeschlossen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Februar 2015 10 K 10213/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 12. Februar 2015, Az: 10 K 10213/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

Weitere Entscheidungen zu § 10a EStG

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat