10. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 02.12.2015 – X K 7/14

Entschädigungsklage; Bestimmtheit des Antrags; Ruhensgründe - Vermutungsregel bei der Beurteilung der Angemessenheit der Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens

Aus dem Leitsatz

1. Stellt der Kläger die Höhe der Entschädigung in das Ermessen des Gerichts, so ist der Klageantrag jedenfalls dann ausreichend bestimmt, wenn ein Mindestbetrag angegeben ist .

Leitsatz

  1. Stellt der Kläger die Höhe der Entschädigung in das Ermessen des Gerichts, so ist der Klageantrag jedenfalls dann ausreichend bestimmt, wenn ein Mindestbetrag angegeben ist .
  2. Liegt ein Grund vor, ein Verfahren zum Ruhen zu bringen, hat das FG das Ruhen aber nicht angeregt, so rechtfertigt dies allein noch nicht, statt einer Entschädigung in Geld lediglich die Feststellung unangemessener Verfahrensdauer auszusprechen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an jeden der Kläger wegen überlanger Dauer des Klageverfahrens 6 K 6074/10 beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg für einen Zeitraum von zwölf Monaten Entschädigung in Höhe von 1.200 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2014 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 7. Mai 2013, Az: 6 K 6074/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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