10. SenatNV

BFH, Urteil vom 02.12.2015 – X K 4/14

Bestimmtheit des Antrags; Ruhensgründe; Kostenentscheidung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Stellt der Kläger die Höhe der Entschädigung in das Ermessen des Gerichts, so ist der Klageantrag jedenfalls dann ausreichend bestimmt, wenn ein Mindestbetrag angegeben ist.

Leitsatz

  1. NV: Stellt der Kläger die Höhe der Entschädigung in das Ermessen des Gerichts, so ist der Klageantrag jedenfalls dann ausreichend bestimmt, wenn ein Mindestbetrag angegeben ist.
  2. NV: Liegt ein Grund vor, ein Verfahren zum Ruhen zu bringen und hat das FG das Ruhen angeregt, so rechtfertigt dies, statt der Entschädigung in Geld lediglich die Feststellung unangemessener Verfahrensdauer auszusprechen.
  3. NV: Reduziert der Kläger seinen Klageantrag schriftsätzlich, so sind der nach § 143 Abs. 1 FGO zu treffenden Kostenentscheidung im Hinblick auf die Teilrücknahme zwei Streitwerte zu Grunde zu legen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen überlanger Dauer des Klageverfahrens 11 K 11097/10 beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg für einen Zeitraum von drei Monaten Entschädigung in Höhe von 300 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2014 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass das Verfahren im Umfang von weiteren sieben Monaten verzögert war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens für die Zeit bis zum 3. August 2015 tragen der Kläger zu 65,62 % und der Beklagte zu 34,38 % sowie für die Zeit ab dem 4. August 2015 der Kläger zu 41,07 % und der Beklagte zu 58,93 %.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 11. Juni 2013, Az: 11 K 11097/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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