BFH, Urteil vom 02.12.2015 – X K 4/14
Aus dem Leitsatz
1. NV: Stellt der Kläger die Höhe der Entschädigung in das Ermessen des Gerichts, so ist der Klageantrag jedenfalls dann ausreichend bestimmt, wenn ein Mindestbetrag angegeben ist.
Leitsatz
- NV: Stellt der Kläger die Höhe der Entschädigung in das Ermessen des Gerichts, so ist der Klageantrag jedenfalls dann ausreichend bestimmt, wenn ein Mindestbetrag angegeben ist.
- NV: Liegt ein Grund vor, ein Verfahren zum Ruhen zu bringen und hat das FG das Ruhen angeregt, so rechtfertigt dies, statt der Entschädigung in Geld lediglich die Feststellung unangemessener Verfahrensdauer auszusprechen.
- NV: Reduziert der Kläger seinen Klageantrag schriftsätzlich, so sind der nach § 143 Abs. 1 FGO zu treffenden Kostenentscheidung im Hinblick auf die Teilrücknahme zwei Streitwerte zu Grunde zu legen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen überlanger Dauer des Klageverfahrens 11 K 11097/10 beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg für einen Zeitraum von drei Monaten Entschädigung in Höhe von 300 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2014 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass das Verfahren im Umfang von weiteren sieben Monaten verzögert war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens für die Zeit bis zum 3. August 2015 tragen der Kläger zu 65,62 % und der Beklagte zu 34,38 % sowie für die Zeit ab dem 4. August 2015 der Kläger zu 41,07 % und der Beklagte zu 58,93 %.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 11. Juni 2013, Az: 11 K 11097/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
Weitere Entscheidungen zu § 65 FGO
- BFH VII R 34/24 vom 24.02.2026amtlichWiedereinsetzung in den vorigen Stand - sicherer Übermittlungsweg1. Ein einfach signierter anwaltlicher Schriftsatz genügt nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn…
- BFH IV R 2/21 vom 14.12.2023amtlichZerlegung eines Gewerbesteuermessbetrags bei mehrgemeindlicher Betriebsstätte1. Die Auswahl der Zerlegungsfaktoren für die Zerlegung bei einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte muss der Eigenart der Betriebsstätte und den Interessen der…
- BFH III R 36/19 vom 25.02.2021amtlichSachliche Unzuständigkeit des sog. regionalen Inkassoservice im Bereich des steuerlichen Kindergeldes1. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG räumt dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit nur die Befugnis ein, innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die…
- BFH III R 5/19 vom 18.02.2021amtlichUnzulässige Klage bei Verwendung eines FalschnamensDie Klageerhebung unter Verwendung eines Falschnamens ist unzulässig, da die Identität des Klägers nicht feststeht. Es genügt nicht, dass sich eine Klage, die…
- BFH XI R 1/19 vom 23.09.2020amtlichAnforderungen an einen Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO bei Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung1. Ordnet das Insolvenzgericht nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Nachtragsverteilung durch den früheren Insolvenzverwalter an, tritt für den im Beschluss…
- BFH XI R 17/18 vom 22.05.2019amtlichAntrag auf "schlichte" Änderung innerhalb der Klagefrist; notwendige Konkretisierung des Antrags in SchätzungsfällenDie Anforderungen an die Konkretisierung des Antrags auf "schlichte" Änderung i.S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind nicht strenger als die…
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche