BFH, Urteil vom 25.10.2016 – X K 3/15
Aus dem Leitsatz
1. NV: Wird eine Verzögerungsrüge erstmals deutlich nach dem Zeitpunkt erhoben, ab dem die Verfahrensdauer bei objektiver Betrachtung als unangemessen anzusehen ist, ist die Rückwirkung der Verzögerungsrüge für Zwecke der Begründung eines Geldanspruchs auf Entschädigung im Regelfall auf einen Zeitraum von gut sechs Monaten begrenzt (Anschluss an…
Leitsatz
- NV: Wird eine Verzögerungsrüge erstmals deutlich nach dem Zeitpunkt erhoben, ab dem die Verfahrensdauer bei objektiver Betrachtung als unangemessen anzusehen ist, ist die Rückwirkung der Verzögerungsrüge für Zwecke der Begründung eines Geldanspruchs auf Entschädigung im Regelfall auf einen Zeitraum von gut sechs Monaten begrenzt (Anschluss an Senatsurteil vom 6. April 2016 X K 1/15, BFHE 253, 205, BStBl II 2016, 694, Rz 40 ff.).
- NV: Allein der Umstand, dass das Gericht zu einem Zeitpunkt, zu dem die Verfahrensdauer bereits als unangemessen anzusehen ist, auf eine Sachstandsanfrage eines Beteiligten ein kurzes Antwortschreiben verfasst, ohne dies aber darüber hinaus zum Anlass zu nehmen, das Verfahren zu fördern, führt nicht zu der Würdigung, dass das Verfahren für den Monat, in den die Beantwortung der Sachstandsanfrage fällt, als nicht verzögert gilt.
- NV: Bei einem verzögerten Ausgangsverfahren, das durch Ehegatten geführt wurde, steht der Entschädigungsanspruch jedem Ehegatten gesondert zu (Anschluss an Senatsurteil vom 4. Juni 2014 X K 12/13, BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933, Rz 47).
- NV: Gemäß § 66 Satz 2 FGO i.d.F. des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl I 2016, 2222) wird bei Entschädigungsklagen die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig. Dies bewirkt, dass auch der Lauf der Prozesszinsen erst mit der Zustellung der Klage beim Beklagten und nicht wie bisher mit dem Eingang der Klage beim BFH beginnt. § 66 Satz 2 FGO ist allerdings nur auf Entschädigungsklagen anzuwenden, die ab dem 15. Oktober 2016 beim BFH eingehen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an jeden der Kläger wegen unangemessener Dauer des beim Hessischen Finanzgericht geführten Klageverfahrens 7 K 1148/10 (zunächst 9 K 1148/10) für einen Zeitraum von 20 Monaten Entschädigung in Höhe von 2.000 €, jeweils nebst seit dem 28. August 2015 zu berechnender Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, zu zahlen. Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Dauer des beim Hessischen Finanzgericht geführten Klageverfahrens 7 K 1148/10 (zunächst 9 K 1148/10) für einen Zeitraum von weiteren sechs Monaten unangemessen war. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 21. Januar 2015, Az: 7 K 1148/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 198 Abs. 3 GVG
- § 288 Abs. 1 S. 2 BGBVerzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
- § 291 BGBProzesszinsen
- § 198 Abs. 5 S. 2 GVG
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