10. SenatNV

BFH, Urteil vom 07.05.2014 – X K 11/13

Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer - Prüfung des Verfahrensablaufs bei besonderer Eilbedürftigkeit des Verfahrens - Beurteilung der richterlichen Handlungen - Zeitlicher Vorlauf bei Anberaumung eines Erörterungstermins

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Vermutung, dass die Dauer des Verfahrens als angemessen anzusehen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte…

Leitsatz

  1. NV: Die Vermutung, dass die Dauer des Verfahrens als angemessen anzusehen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt, gilt nicht, wenn Umstände erkennbar sind, aus denen eine besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens folgen könnte .
  2. NV: In diesen Fällen ist der gesamte Verfahrensablauf daraufhin zu überprüfen, ob und inwieweit eine unangemessene Verzögerung eingetreten ist .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 15. Januar 2013, Az: 13 K 3764/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 198 GVG
  • § 147 Abs. 6 AOOrdnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
  • Art. 19 Abs. 4 GG
  • Art. 2 Abs. 1 GG
  • Art. 20 Abs. 3 GG
  • § 155 S. 2 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen

Weitere Entscheidungen zu § 147 AO

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