10. SenatNV
BFH, Beschluss vom 13.09.2012 – X E 5/12
Keine Degression der Gerichtsgebühren durch Verbindung von Verfahren
Aus dem Leitsatz
1. NV: Verbindet das Gericht gemäß § 73 FGO mehrere gesondert anhängig gemachte Verfahren, sind die Kosten gleichwohl für jedes einzelne Verfahren nach Maßgabe des jeweiligen Streitwerts zu berechnen, weil für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung maßgebend ist (§ 40 GKG). Zu der Gebührendegression, die einträte…
Leitsatz
- NV: Verbindet das Gericht gemäß § 73 FGO mehrere gesondert anhängig gemachte Verfahren, sind die Kosten gleichwohl für jedes einzelne Verfahren nach Maßgabe des jeweiligen Streitwerts zu berechnen, weil für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung maßgebend ist (§ 40 GKG). Zu der Gebührendegression, die einträte, wenn die Streitwerttabelle des § 34 GKG erst auf den addierten Gesamtstreitwert der verbundenen Verfahren angewendet würde, kommt es nicht.
- NV: Mit dem Antrag auf Nichterhebung von Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 GKG) kann grundsätzlich nicht erreicht werden, dass rechtskräftige Gerichtsentscheidungen, die dem Kostenansatz zugrunde liegen, im Verfahren der Erinnerung nochmals auf ihre Rechtsmäßigkeit überprüft werden. Ausnahmen kommen nur bei erkennbaren Versehen des Gerichts oder offensichtlichen Verstößen gegen eindeutige gesetzliche Vorschriften in Betracht.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 21 GKG
- § 34 GKG
- § 40 GKG
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