10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 03.08.2022 – X E 4/22

Keine Nichtigkeit einer Kostenrechnung trotz darin enthaltener widersprüchlicher Angaben; Kostenermäßigung bei Löschung aus den gerichtlichen Registern
ECLI: DE:BFH:2022:B.030822.XE4.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Kostenrechnung ist nicht deshalb wegen innerer Widersprüchlichkeit nichtig, weil in ihrem Berechnungs- und Begründungsteil zunächst mehrfach ein bestimmter Kostenbetrag ausgewiesen ist, während in einem Satz zu Beginn der Rechtsbehelfsbelehrung ein davon abweichender Betrag genannt wird, dieser Satz aber bereits sprachlich ins Leere geht und…

Leitsatz

  1. NV: Eine Kostenrechnung ist nicht deshalb wegen innerer Widersprüchlichkeit nichtig, weil in ihrem Berechnungs- und Begründungsteil zunächst mehrfach ein bestimmter Kostenbetrag ausgewiesen ist, während in einem Satz zu Beginn der Rechtsbehelfsbelehrung ein davon abweichender Betrag genannt wird, dieser Satz aber bereits sprachlich ins Leere geht und daher offensichtlich erkennbar ein Versehen darstellt.
  2. NV: § 26 Abs. 8 Satz 3 der --als Verwaltungsvorschrift die Gerichte in ihrer Rechtsprechungstätigkeit nicht bindenden-- Kostenverfügung, wonach u.a. bei Löschung eines Verfahrens aus den Gerichtsregistern wegen Nichtzahlung des nach §§ 12, 12a GKG erforderlichen Vorschusses die für den Fall der Rücknahme der Klage angeordneten Gebühren anzusetzen sind, enthält eine zutreffende Auslegung des Gesetzes.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 06.04.2022 - KostL 412/22 (X K 6/21) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der auf Blatt 2 der Kostenrechnung nach der Zeile "Endsumme: 483,00" enthaltene Satz: "Es wird gebeten, den geschuldeten Betrag in Höhe von 213 € innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieser Kostenrechnung unter Angabe des Verwendungszwecks auf folgendes Konto zu überweisen" gestrichen wird. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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