10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 09.02.2015 – X E 25/14

Keine Gerichtskostenfreiheit für einen einem Schwerbehinderten gleichgestellten Beschwerdeführer - Kein Vertretungszwang bei Erinnerungsverfahren

Aus dem Leitsatz

NV: Ein Beschwerdeführer, der gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurde, kann nicht gemäß § 64 Abs. 2 SGB X von den Gerichtskosten befreit werden, wenn er sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG wendet .

Leitsatz

NV: Ein Beschwerdeführer, der gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurde, kann nicht gemäß § 64 Abs. 2 SGB X von den Gerichtskosten befreit werden, wenn er sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG wendet .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs Kostenstelle vom 27. November 2014 KostL 1820/14 (X B 137/14) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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