10. SenatNV
BFH, Beschluss vom 15.10.2014 – X E 23/14
Verfassungsmäßigkeit von Gerichtsgebühren, die im Einzelfall das 3,5-fache des Streitwerts betragen - Verfassungsmäßigkeit von § 128 Abs. 3 FGO
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Höhe der gesetzlichen Gerichtsgebühren kann mit dem verfassungsrechtlichen Justizgewährungsanspruch unvereinbar sein, wenn das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg derart außer Verhältnis steht, dass die Anrufung der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint .
Leitsatz
- NV: Die Höhe der gesetzlichen Gerichtsgebühren kann mit dem verfassungsrechtlichen Justizgewährungsanspruch unvereinbar sein, wenn das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg derart außer Verhältnis steht, dass die Anrufung der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint .
- NV: Es ist verfassungsrechtlich noch hinzunehmen, dass für das Verfahren über eine unstatthafte Beschwerde gegen einen unanfechtbaren Beschluss des FG bei einem Streitwert von lediglich 21 € Gerichtsgebühren von 70 € entstehen. In einem solchen Fall tritt der verfassungsrechtliche Gesichtspunkt der Ermöglichung eines Zugangs zu den Gerichten in den Hintergrund, weil ein Zugang zur Rechtsmittelinstanz --in verfassungsrechtlich bedenkenfreier Weise-- von vornherein nicht eröffnet war .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 19 Abs. 4 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- § 34 GKG
- § 128 Abs. 3 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
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