10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 25.03.2014 – X E 2/14

Entscheidung über Erinnerung nach GKG n.F. beim BFH

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG in der Fassung des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl I 2013, 2586) nun auch beim BFH durch den Einzelrichter.

Leitsatz

  1. NV: Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG in der Fassung des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl I 2013, 2586) nun auch beim BFH durch den Einzelrichter.
  2. NV: Ein nicht postulationsfähiger Bevollmächtigter kann beim BFH eine Erinnerung einlegen, da für dieses Verfahren die Regelung des § 62 Abs. 4 FGO nicht gilt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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