BFH, Beschluss vom 22.06.2015 – X E 14/15
Aus dem Leitsatz
1. NV: Erhebt ein Rechtsanwalt "namens und im Auftrag" des Klägers ein Rechtsmittel und legt er eine Kopie des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils vor, kann der Kläger gegen die nach erfolglosem Rechtsmittelverfahren an ihn gerichtete Kostenrechnung grundsätzlich nicht geltend machen, er habe dem Rechtsanwalt weder einen Auftrag noch eine Vollmacht für…
Leitsatz
- NV: Erhebt ein Rechtsanwalt "namens und im Auftrag" des Klägers ein Rechtsmittel und legt er eine Kopie des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils vor, kann der Kläger gegen die nach erfolglosem Rechtsmittelverfahren an ihn gerichtete Kostenrechnung grundsätzlich nicht geltend machen, er habe dem Rechtsanwalt weder einen Auftrag noch eine Vollmacht für die Durchführung eines solchen Verfahrens erteilt. Die zu Lasten des Klägers ergangene Kostengrundentscheidung beruht nicht auf einer unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht, weil es gemäß § 62 Abs. 6 Satz 4 FGO bei einem als Bevollmächtigten auftretenden Rechtsanwalt einen Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen berücksichtigen muss .
- NV: Es bleibt offen, ob etwas anderes gelten könnte, wenn ein Rechtsanwalt für eine dritte Person ohne jeglichen vorherigen Kontakt in schikanöser Absicht kostenträchtige gerichtliche Verfahren anhängig macht und das Gericht --ohne die Schikaneabsicht erkennen zu können-- die Kosten derjenigen dritten Person auferlegt, die vom auftretenden Rechtsanwalt wahrheitswidrig als "Mandant" bezeichnet wird .
- NV: Allein der Umstand, dass nach Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens durch den Insolvenzverwalter der bisherige Prozessbevollmächtigte des Schuldners nunmehr als Prozessbevollmächtigter des Insolvenzverwalters auftritt, ist nicht so ungewöhnlich, dass das Gericht stets zur Anforderung einer Vollmacht verpflichtet wäre .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom ... wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 21 GKG
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